Kommt es zu einer Schädigung eines Kindes, welches noch im elterlichen Haushalt lebt, bestehen Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Haushaltsführungsschaden und Pflegemehraufwand. Eine begrüßenswerte Entscheidung hat hier das Kammergericht Berlin getroffen (Urteil vom 22.08.2023 – 25 U 141/19). Kann ein Kind infolge eines Schadensereignisses nicht mehr bei der Haushaltsführung der Familie mithelfen, ist zu differenzieren: Haushaltsleistungen des Kindes in Interesse der übrigen Familienangehörigen stellen keinen Erwerbsschaden dar, da es sich um einen Teil des Familienunterhaltes gem. § 1619 BGB handelt. Es greife die vorrangige Regelung des § 845 BGB (Unterhaltsschaden). Soweit Hausarbeiten durch das geschädigte Kind für sich selbst vorgenommen worden sind (z.B. Reinigung des eigenen Zimmers) entsteht zwar grundsätzlich ein Schaden durch vermehrte Bedürfnisse. Hier bedarf es indes besonderer Aufmerksamkeit dahingehend, dass keine doppelte Inanspruchnahme erfolgt: Denn zu den vermehrten Bedürfnissen gehört auch der Betreuungsaufwand naher Angehöriger, der über die üblicherweise im Krankheitsfall zu erwartende persönliche Zuwendung innerhalb der Familie hinausgeht. Übernehmen Familienangehörige die bisher durchgeführte Haushaltstätigkeit des Geschädigten in „eigenen Angelegenheiten“, kann der entsprechende Aufwand nur einmal ersetzt verlangt werden.