Die Abgrenzung des richtigen Klagegegners bei einer durchgangsärztlichen Behandlung bereitet immer wieder Probleme. Nach gefestigter Rechtsprechung handelt es sich bei der Entscheidung, ob die allgemeine oder die besondere Heilbehandlung erforderlich ist, um eine öffentlich-rechtliche Tätigkeit, sodass für Fehler in diesem Zusammenhang eine Haftung der Berufsgenossenschaft besteht (vgl. nur BGH, Urt. v. 10.03.2020 – VI ZR 281/19). Übernimmt der Durchgangsarzt sodann die besondere ambulante Heilbehandlung, besteht eine persönliche Haftung des Durchgangsarztes. Dies gilt auch dann, wenn der zum Durchgangsarzt bestellte Arzt in einem Krankenhaus angestellt ist, wie das Landgericht Flensburg jüngst bestätigte. Ein Behandlungsvertrag mit dem Krankenhausträger komme in diesen Fällen regelmäßig nicht zustande, da die Behandlung durch den Durchgangsarzt aufgrund der Bestellung durch die Berufsgenossenschaft erfolge und der Durchgangsarzt nicht als Vertreter des Krankenhausträgers auftrete (LG Flensburg, Urt. v. 22.11.2024 – 3 O 324/16 u. V. a. LG Münster, Urt. v. 22.12.2011 – 111 O 76/10; OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.07.1986 – 8 U 34/85).