Das AG Stade hat sich in einer umfangreich begründeten Entscheidung mit der Frage der Zulässigkeit von Pandemiebedingten Besuchsverboten auf Ebene des Hausrechts beschäftigt (AG Stade, Beschluss vom 13.04.2022 – 63 C 48/22). Der Vater des Antragsstellers erlitt im Dezember 2021 einen Schlaganfall und wurde deswegen in einem Krankenhaus behandelt. Dieses Krankenhaus ordnete aufgrund der Corona-Pandemie ein Besuchsverbot an. Der Antragsteller forderte die Antragsgegnerin mehrfach – zuletzt im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens - auf, seinen Vater besuchen zu dürfen, was ihm unter Verweis auf das angeordnete Besuchsverbot verweigert wurde. Der Antragssteller meint, dass die Möglichkeit des Besuchs seines Vaters notwendig gewesen sei, um zu überwachen, ob sein Vater ordnungsgemäß gepflegt werde, insbesondere ob eine ausreichende Flüssigkeitszufuhr durch die behandelnden Ärzte und Pfleger im Hause der Antragsgegnerin sichergestellt sei. Einen Besuchsanspruch lehnte das Amtsgericht indes ab: Als Grundlage eines Anspruchs des Antragstellers auf ein Recht zum Besuch des im Hause der Antragsgegnerin behandelten Patienten käme allein eine analoge Anwendung der §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB in Betracht. Dieser Anspruch bestehe aber nicht, da das Hausrecht der Klinik dem legitimen Zweck des Gesundheitsschutzes diene und damit im Rahmen einer umfangreichen Rechts- und Interessenabwägung eine Rechtsverletzung nicht erkennbar sei.