Bei der Prüfung, ob es zu einer unfallbedingten Invalidität gekommen ist, greifen viele Unfallversicherer auf Gutachten externer Ärzte zurück. Das Oberlandesgericht Hamm hat sich in einer aktuellen Entscheidung damit beschäftigt, ob der Versicherungsnehmer bei fehlerhaftem Gutachten Ansprüche gegen den begutachtenden Arzt hat (OLG Hamm, Hinweisbeschluss v. 22.02.2024, AZ I-14 U 54/23). Ein eigener Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Gutachter setze voraus, dass der Versicherungsnehmer in den Vertrag zwischen dem Gutachter und dem Versicherer nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter (VSD) einbezogen worden ist, was der Senat verneinte. Voraussetzung für die Annahme eines VSD sei, dass der Dritte keine eigenen gleichwertigen vertraglichen Ansprüche habe. Dem Kläger stünden aber gleichwertige vertragliche Ansprüche aus seinem Versicherungsvertrag gegen den Unfallversicherer zu. Die Richtigkeit des Gutachtungsergebnisses sei auch gegenüber dem Unfallversicherer maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der Versicherungsfall eingetreten ist oder nicht. Ob entsprechende vertragliche Ansprüche aus dem Versicherungsfall gegenüber dem Versicherer realisiert werden konnten, sei für das Vorliegen eines VSD unerheblich, da der Zweck dieses Instituts nicht sei, neben dem eigentlichen Vertragspartner weitere Haftungsobjekte zu generieren.