Das Landgericht Flensburg (Urteil vom 16.12.2022 – 3 O 313/20) hat sich in einer lesenswerten Entscheidung mit den Pflichten im Zusammenhang mit einer Geburt auseinandergesetzt. Beim Kläger kam es im Nachgang zu seiner Geburt zu einem Hirninfarkt, den der Kläger auf ein unzureichendes Geburtsmanagement zurückführte. Mit der Klage hatte der Kläger jedoch keinen Erfolg: Es war nicht behandlungsfehlerhaft, dass seine Mutter nach dem Blasensprung nicht per Liegendtransport zum Kreißsaal gebracht worden ist. Ohne konkrete Hinweise auf einen regelwidrigen Verlauf war es auch nicht erforderlich, den CRP-Wert bei Aufnahme in den Kreißsaal automatisch mitzubestimmen. Der Umstand, dass die diensthabende Hebamme mehrere Schwangere gleichzeitig und nicht die Mutter des Klägers allein behandelte, stellte ebenfalls keine Unterschreitung des geburtshilflichen Standards dar. Jedenfalls im Jahr 2016 habe es noch keinen festgeschriebenen Standard zu einem genauen Hebammen- oder Arztschlüssel im Kreißsaal gegeben. Es entspreche auch heute dem geburtshilflichen Standard und der Realität in der Geburtsmedizin, wenn eine diensthabende Hebamme mehrere Schwangere gleichzeitig betreue.