Der 3. Senat des Bundessozialgericht hat klargestellt, dass eine Berufsausübungsgemeinschaft als solche nicht berechtigt ist, an der Ambulanten Spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) nach § 116b SGB V teilzunehmen.
Neben Krankenhäusern können nach § 116 b SGB V auch die „an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer“ an der ASV beteiligt werden. Nach Auffassung des BSG seien Berufsausübungsgemeinschaften davon nicht umfasst, da sie -abweichend von einem MVZ- nicht über einen eigenen Zulassungsstatus im Sinne des § 95 Abs. 1 SGB V verfügen. Auch wenn dem MVZ eine Institutsberechtigung zur Teilnahme an der ASV erteilt werden kann, müsse die Berufsausübungsgemeinschaft dem MVZ insoweit nicht gleichgestellt werden. Das BSG berücksichtigte, dass sich der Status der Berufsausübungsgemeinschaft zwar durch die Rechtsprechung einem MVZ angenähert habe, indem beispielsweise die Anstellungsgenehmigung der Berufsausübungsgemeinschaft und nicht dem einzelnen Mitglied erteilt werde. Ungeachtet ihrer Statusrelevanz würde die Genehmigung einer Berufsausübungsgemeinschaft aber weiterhin lediglich eine besondere Form der Berufsausübung gestatten und sie nicht selbst zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zulassen. Es sei daher gerechtfertigt, wenn es der Berufsausübungsgemeinschaft nur über die ihr angehörenden, vertragsärztlich zugelassenen Mitglieder möglich ist, sich an der ASV zu beteiligen.