Das LG München hat keine Verkehrssicherungspflichtverletzung bei dem Betreiber eines Goldplatzes bei einem Ausrutschen auf abgeschnittenem Gras angenommen (Urteil vom 10.12.2024 – 13 O 7261/24). Geschützt werden müsse vor Gefahren, die über das übliche Nutzungsrisiko hinausgehen und nicht vorhersehbar oder erkennbar seien. Auf einem Golfplatz seien Grasreste allerdings zu erwarten und für einen sorgfältigen Nutzer erkennbar. Zudem entfalle eine Haftung wegen eines „weit überwiegenden Mitverschuldens“ der Verletzten.