Das Sozialgericht München (SG München, Urteil vom 16.03.2022 – S 38 KA 300/19) hat einen ermächtigten Krankenhausarzt zu erheblichen Honorarrückzahlungen verpflichtet, nachdem er die Grenzen der zulässigen Vertretung wiederholt überschritten hatte. Die vertragsarztrechtlichen Vorgaben zur persönlichen Leistungserbringung weichen von den stationären Regeln erheblich ab: Ausnahmen von der persönlichen Leistungspflicht sind nur in den unter § 32 a Satz 2 Ärzte-ZV genannten Vertretungsfällen zulässig; also etwa bei Urlaub oder Krankheit. Insbesondere ist eine anderweitige Tätigkeit im Krankenhaus kein zulässiger Vertretungsgrund. Anders als im stationären Bereich ist eine Vertretung durch Assistenzärzte mangels gleicher Fachgebietsqualifikation unzulässig. Wird der ermächtigte Arzt länger als drei Monate innerhalb eines Jahres vertreten, muss die Vertretung von der Kassenärztlichen Vereinigung genehmigt werden.