Die Kosten für den Erwerb eines Neuwagens im Rahmen von schadensbedingten vermehrten Bedürfnissen nach § 843 Abs. 1 BGB sind nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg (Urteil vom 27.04.2023 – 12 U 153/22) nur dann ersatzfähig, wenn es sich um dauerhaft erforderliche Maßnahmen zur Kompensation eines Schadens handelt. Die Klägerin, die auch über zwei weitere Fahrzeuge verfügte, erwarb nach einem Verkehrsunfall einen PKW mit einem erhöhten Einstieg. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin nicht in der Lage, ein Fahrzeug zu führen. Die anfallenden Fahrtkosten für notwendige Heilbehandlungen wurden vom Schädiger erstattet. Unmittelbar nach Erwerb des Neufahrzeuges wurde das bisher von der Klägerin verwendete Fahrzeug, welches zu diesem Zeitpunkt bereits sieben Jahre alt war, veräußert. Im weiteren Verlauf verbesserte sich die Gesundheitssituation der Klägerin erheblich, so dass die Klägerin nach etwa drei Monaten wieder in der Lage war, ein normales Fahrzeug ohne erhöhten Einstieg zu führen. Angesichts dieser Sachlage verneinte das OLG das Vorliegen von vermehrten Bedürfnissen. Der zunächst bestehende Bedarf der Klägerin habe sich nicht derart verstetigt, dass die Klägerin ein anderes Fahrzeug dauerhaft benötigt habe. Insoweit überwiege bei der Entscheidung für die Beschaffung das für die Familie der Geschädigten allgemein bestehende Bedürfnis nach Mobilität, dessen Befriedigung zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten gehören.