Das Kammergericht Berlin (Urt. v. 27.02.2023 – 20 U 73/22) hatte die Gelegenheit, sich mit der Frage nach einem vollbeherrschbaren Risiko im Zusammenhang mit dem Vorwurf eines Hygienemangels zu beschäftigen. Nach dem Wechsel einer Knietotalendoprothese kam es zur Feststellung von Keimen im Kniepunktat, sodass der Kläger den Vorwurf eines Hygienefehlers erhob. Diesbezüglich vertrat der Kläger die Rechtsauffassung, aus § 23 IfSchG folge eine Beweislastumkehr dahingehend, dass eine in einem Krankenhaus eingetretene Infektion dazu führe, dass ein Hygienefehler zu vermuten sei und sich das Krankenhaus deswegen durch Vorlage von „allem, was mit Hygiene zu tun habe“, entlasten müsse. Dieser Rechtsansicht hat sich das Kammergericht nicht angeschlossen. Aus dem Eintritt einer Infektion nach einer operativen Behandlung könne nicht geschlossen werden, dass diese aufgrund eines Hygienefehlers der Ärzte eingetreten ist. Erst wenn die konkrete Infektionsquelle bekannt sei, komme eine Beweislastumkehr in Betracht. Der Kläger habe den Nachweis für die Herkunft der Infektion vorliegend nicht erbracht. Dementsprechend bestehe keine Verpflichtung des Klinikums, auf den abstrakt erhobenen Hygienefehlervorwurf das gesamte Hygienemanagement mit Belegen vorzutragen.