Das OLG München, Urteil vom 29.02.2024 – 1 U 1471/23 - hat in einem lesenswerten Urteil zur Auslegung und Reichweite von Teilungsabkommen Stellung genommen: Soweit ein Sozialversicherungsträger gem. § 116 SGB X auf ihn übergegangene Ersatzansprüche aus Schadenfällen gegenüber einem Versicherten geltend macht und mit der Haftpflichtversicherung des Versicherten ein Teilungsabkommen besteht, ist das versicherte Wagnis das tatsächliche Schadensgeschehen, für das der Versicherer nach dem Versicherungsvertrag Deckungsschutz zu gewähren hat. Die Frage, ob etwaige Ansprüche als Schadenfall im Sinne des Teilungsabkommens anzusehen sind, ist unabhängig von der Frage zu beurteilen, ob Behandlungsfehlervorwürfe zutreffend sind. Ein in einem bilateralen Teilungsabkommen vereinbarter Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage kann sich sowohl auf die haftungsbegründende als auch die haftungsausfüllende Kausalität beziehen. Durch individualvertragliche Vereinbarungen kann der Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage eingeschränkt werden, so z.B. darauf, dass auf Verlangen die Ursächlichkeit des fraglichen Schadensfalls für den der Kostenforderung zugrundeliegenden Krankheitsfall nachzuweisen ist. Wenn eine Kausalität eines vorgeworfenen Behandlungsfehlers für den weiteren Verlauf und für die in der Folgezeit angefallenen Kosten eines Sozialversicherungsträgers nicht festgestellt ist und in dem Teilungsabkommen eine Nachweispflicht hinsichtlich der Ursächlichkeit vereinbart ist, kann trotz Teilungsabkommen eine Zahlung nicht verlangt werden.
Auch wenn grundsätzlich Teilungsabkommen der Erleichterung der Schadensabwicklung und der Beschleunigung von Abläufen dienen sollen, handelt es sich bei einer bloßen Vereinbarung eines derartigen Teilungsabkommens nicht um einen generellen Verzicht der Prüfung der Sach- und Rechtslage. Eine differenzierte Betrachtung ist trotz aller Beschleunigung – und Rationalisierungseffekte im Rahmen der Schadenbearbeitung unverzichtbar.