Verschreibt ein Behandler ein aggressiv wirkendes Medikament mit dem Risiko erheblicher Nebenwirkungen, bedarf es unter dem Aspekt der Risikoaufklärung einer hinreichenden Information des Patienten über die zu erwartenden Auswirkungen der Medikamenteneinnahme. Das OLG Dresden hat diesbezüglich allerdings klargestellt, dass sich die Aufklärung regelmäßig auf die im Beipackzettel und den dem Behandler zur Verfügung stehenden Fachinformation beschriebenen Nebenwirkungen beschränken darf (OLG Dresden, Urt. v. 17.06.2025 – 4 U 106/25). In diesem Zusammenhang bestätigte das OLG auch erneut, dass keine schriftliche Dokumentation des Inhaltes des Aufklärungsgespräches zum Nachweis der ordnungsgemäßen Dokumentation erforderlich ist.