Das Amtsgericht Brandenburg hat entschieden, dass auch Behandlungsverträge unter die besonderen Diskriminierungsverbote des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) fallen können, da es sich um einem massengeschäfts-ähnlichem Vertrag im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 AGG handeln könne. Im konkreten Fall sei eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG anzunehmen, da eine nicht binäre Person im Rahmen einer Reha-Behandlung nicht ohne brustbedeckende Kleidung an den Wasserübungen teilnehmen durfte und daher abweichend behandelt wurde, als an den Wasserübungen teilnehmenden Männer (AG Brandenburg, Grundurteil v. 06.05.2026 – 30 C 181/24).