Der Bundesgerichtshof hat in Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung erneut bestätigt, dass ein psychiatrisches Krankenhaus nur in den Grenzen des Erforderlichen und des für das Krankenhauspersonal Zumutbaren verpflichtet ist, die aufgenommenen Patienten vor Selbstschädigungen zu bewahren. Diese Schutzpflicht gehe nicht so weit, dass sämtliche Stationsräume mit nicht zu öffnenden Fenstern auszustatten sind. Es genüge, wenn das Stationspersonal dem Patienten bei erkannter oder erkennbarer Suizidabsicht in einem normalen Patientenzimmer mit nicht zu öffnenden oder kippbaren Fenstern unterbringe und ihm auch keinen Zugang zu einem solchen Zimmer ermögliche. Ohne konkrete Anhaltspunkte einer Selbstgefährdung bestehe keine Pflicht zur Sicherung gegen einen unvorhersehbaren Selbstmordversuch (BGH, Beschluss vom 30.07.2026 – III ZR 37/25 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 31.10.2013 – II ZR 388/12).