Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 07.10.2026 – 5 U 25/26) hat die bisherige ständige Rechtsprechung zur Berücksichtigung der voraussichtlichen Leidenszeit bei der Bemessung des Schmerzensgeldes bestätigt. In zahlreichen Entscheidungen sei das Lebensalter des Verletzten und die verbleibende Leidenszeit als Bemessungskriterium zutreffend der Schmerzensgeldhöhe zugrundegelegt worden (etwa OLG Zweibrücken, Urteil vom 26.01.2022 – 1 U 209/20; OLG Oldenburg, Urteil vom 02.09.2014 – 12 U 50/14). Komme es daher bei einem Erwachsenen zu einem apallischen Syndrom, welches in der Intensität mit einer ähnlichen Schädigung bei einem Geburtsschadensfall gleichzusetzen ist, sei aufgrund der zu erwartenden kürzeren Leidenszeit ein geringeres Schmerzensgeld auszuurteilen als bei einem Geburtsschaden.