Das Oberlandesgericht Koblenz (Hinweisbeschl. v. 23.03.2026, 3 U 1135/25) hatte sich mit dem Umfang der Verkehrssicherungspflicht einer Osteopathiepraxis zu befassen. Der Betreiber muss den auf seinem Grundstück gelegenen Zu- und Abgang zur Praxis auf nasses Laub kontrollieren und dieses gegebenenfalls entfernen. Wegen des häufig körperlich eingeschränkten Patientenkreises und der naheliegenden Sturzgefahr hält der Senat eine engmaschige, jedenfalls tägliche Kontrolle für geboten. Die Erwägungen lassen sich auch auf Krankenhäuser und andere Praxen übertragen und sollten im Rahmen des Risikomanagements berücksichtigt werden.