Das Thüringer Oberlandesgericht hat klargestellt, dass die Präklusionsvorschriften auch für erstmals in der zweiten Instanz erhobene Behauptungen, die ärztliche Dokumentation sei unzureichend, greifen. Hat der Kläger erstinstanzlich zu keinem Zeitpunkt die ärztliche Dokumentation im Operationsbericht kritisiert, kann er grundsätzlich in zweiter Instanz nicht damit gehört werden, dass der Operationsbericht keine konkreten Angaben zur knöchernen Verankerung sowie zu weiteren Einzelheiten der intraoperativen Osteosynthese enthalte, soweit nicht Zulassungsgründe konkret dargelegt werden (§ 531 Abs. 2 ZPO). Überdies bestätigt der Senat erneut, dass nur wesentliche Maßnahmen zu dokumentieren sind, so dass ein Operationsbericht nicht jedes Detail des intraoperativen Vorgehens wiedergeben müsse (Urteil vom 22.09.2026 – 7 U 461/25).