Das Oberlandesgericht in Naumburg hat sich näher mit den Anforderungen an eine Berufungsbegründung seitens des Patienten im Arzthaftungsprozess bei Hilfserwägungen des Landgerichtes beschäftigt (OLG Naumburg, Beschl. v. 19.07.2023, 1 U 28/23).
Das erstinstanzlich mit dem Fall befasste Landgericht Magdeburg hatte die Klage abgelehnt, da die Klägerin keinen Behandlungsfehler bewiesen habe. Im Rahmen einer Hilfserwägung verwies das Landgericht zudem darauf, dass selbst bei unterstelltem Behandlungsfehler kein Kausalzusammenhang bestehe. Die im Rahmen der hiergegen durchgeführten Berufung beschränkte sich die Klägerin indes – trotz diesbezüglichem Hinweis durch das Oberlandesgericht – darauf, die Fehlerhaftigkeit des Urteils in Bezug auf das Vorliegen eines Behandlungsfehlers zu begründen. Auf die ebenfalls tragende Begründung der fehlenden Kausalität ging die Klägerin dagegen nicht ein. Das Oberlandesgericht Naumburg verwarf daraufhin die Berufung der Klägerin als unzulässig. Wird die Berufung darauf gestützt, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht, müsse die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Richtet sich die Berufung gegen das Urteil in Gänze, müssen diese Umstände die Entscheidung insgesamt betreffen und abdecken. Habe das Gericht erster Instanz seine Entscheidung auf mehrere, für sich tragende Gerichtspunkte gestützt, sei es erforderlich, dass die Berufungsbegründung sich mit jedem dieser Gesichtspunkte auseinandersetze (vgl. auch BGH NJW-RR 2015, 757).