Sportliche Großveranstaltungen sind stets auch mit dem Risiko von Unfällen verbunden. Das Landgericht Dresden hat sich näher mit der Frage beschäftigt, welche Verkehrssicherungspflichten der Veranstalter eines Triathlons zu beachten hat. Zugleich konkretisiert das Landgericht auch die Pflichten des vor Ort eingesetzten Rettungsdienstes (LG Dresden, Urteil vom 20.03.2023, 10 O 2201/20). Im Rahmen eines Jedermann-Triathlons kam es beim Kläger plötzlich zu starken Erschöpfungserscheinungen, so dass er nach dem Ziel zu Boden sank. Die im Zielbereich stationierten Rettungskräfte prüften zunächst nur die Vitalparameter, da sich der Kläger einer weiteren Behandlung widersetzte. Nachdem es im weiteren Verlauf zu einer weiteren Verschlechterung kam, wurde seitens der Einsatzkräfte ein Notarzt verständigt. Mit der Klage verfolgte der Kläger sowohl Ansprüche gegen den Veranstalter als auch gegen den vor Ort eingesetzten Rettungsdienst. Unter beiden Aspekten war die Klage nicht erfolgreich:
Ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht in Form eines unzureichenden Rettungskonzeptes seitens des Veranstalters sah das Landgericht Dresden nicht als bestätigt an. Den Veranstalter und Ausrichter einer solchen Sportveranstaltung treffe in erster Linie die Pflicht, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Vorsorge gegen vorhersehbare Gefahren zu treffen, die von den Teilnehmern nicht zu beherrschen sind. Dabei sei bei Ausdauersportarten auch zu berücksichtigen, dass durch die besonders hohen körperlichen Belastungen akuter medizinischer Behandlungsbedarf notwendig werden könne, so dass ein entsprechendes Rettungskonzept vorzuhalten sei. Dies sei vorliegend aber durch die vor Ort anwesenden Mitarbeiter eines Rettungsdienstes hinreichend erfolgt.
Auch eine Haftung der Rettungsdienstmitarbeiter lehnt das Landgericht ab. Es stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger eine Behandlung mehrfach verbal und komplett abgelehnt habe. Eine Pflicht der Einsatzkräfte, sich über den geäußerten Willen des Patienten hinwegzusetzen, bestand nicht. Eine Heilbehandlung gegen den natürlichen Willen des Patienten komme nur in Betracht, wenn die Erklärung des Patienten mit schwerwiegenden Willensmängel behaftet sei. Es sei zu beachten, dass es sich hierbei um eine sehr schwierige Lage für die Rettungskräfte handelt: Behandeln sie den Patienten nicht, stehe der Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung im Raum, behandeln sie ihn trotz des ausdrücklichen Willens, können ihnen eine Missachtung der Patientenautonomie zur Last gelegt werden. Eine Pflicht, einen Patienten gegen dessen erklärten Willen medizinisch zu versorgen komme daher nur in Betracht, wenn Willensmängel evident seien.