Dass die Voraussetzungen einer Beweislastumkehr wegen eines voll beherrschbaren Risikos nach § 630g Abs. 1 BGB vorliegen, ist durch den Patienten zu beweisen, wie das OLG Dresden im Rahmen eines Hinweisbeschlusses vom 02.07.2024 (4 U 478/24) erneut betont. Der Patient muss im Beweismaß des § 286 ZPO den Nachweis führen, dass postoperativ eingetretene Lagerungsschäden bei andersartiger oder sorgfältigerer Lagerung hätten vermieden werden können. Dieser Beweis ist nicht geführt, wenn der Sachverständige zwar ausgeführt, dass die Risiken von lagerungsbedingten Nervenschädigungen unter der Operation vermindert, jedoch niemals ausgeschlossen werden könnten