Ab dem 01.01.2023 tritt der neue § 1358 BGB in Kraft, der Ehegatten in medizinischen Angelegenheiten ein Notvertretungsrecht einräumt. Die Akut- und Notfallbehandlung im Krankenhaus wird damit erleichtert. Nach der bisher geltenden Rechtslage war eine Vertretung unter Ehegatten nur nach Vorlage einer Vorsorgevollmacht oder nach gerichtlich angeordneter Betreuung möglich. Mit dem neuen § 1358 BGB kann der Ehegatte seinen Partner bei der Einwilligung und beim Abschluss der notwendigen Behandlungsverträge vertreten. Ärzte sind dem vertretungsberechtigten Ehegatten gegenüber von der Schweigepflicht entbunden. Ausgeschlossen ist die Vertretung dagegen u.a. wenn die Ehegatten getrennt leben oder vorrangige Vertretungsrechte bestehen (Bevollmächtigung oder Betreuung). Die Krankenhäuser sollten auch aufgrund der zahlreichen Dokumentationspflichten, die mit der Neuregelung verbunden sind, schon jetzt ihre Mitarbeiter:innen schulen und die SOPs entsprechend anpassen.