Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 19.06.2024 (3 U 119/23) festgestellt, dass die Durchführung einer Corona-Schutzimpfung durch niedergelassene Ärzte im Jahr 2021 die Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe dargestellt hat. Dies hat zur Folge, dass niedergelassene Ärzte nicht persönlich nach den Grundsätzen des Behandlungsvertrages für Behandlungsfehler haften, sondern vielmehr ein Amtshaftungsanspruch ausgelöst wird. Während es in der Literatur weitgehend Einigkeit gab, dass die Impfung in einem Impfzentrum stets hoheitlich sei, war dies für die Impfung im niedergelassenen Setting umstritten. Das OLG verweist darauf, dass es aufgrund der gleichen Zweckrichtung keinen Unterschied mache, wo die Impfung erfolgt sei. Der Senat hat die Revision gem. § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zugelassen, da es sich um eine Frage mit grundsätzlicher Bedeutung handele.