Nach Auffassung des LSG Baden-Württemberg hat der Praxisinhaber keinen Anspruch auf Entschädigung nach § 103 Abs. 3a, S. 13 SGB V gegen die Kassenärztliche Vereinigung, wenn der Zulassungsausschuss die Nachbesetzung der Praxis rechtskräftig ablehnt, ohne seine Entscheidung mit einer Entschädigungsfolge zu verbinden (LSG Baden-Württemberg Urteil vom 15.11.2023, L 5 KA3221/22). Sieht der Zulassungsausschuss keine Entschädigungszahlung vor, sei die KV, unabhängig davon, ob ein entschädigungsfähiges Praxissubstrat vorlag, an die rechtskräftige Entscheidung des Zulassungsausschuss über das „ob“ einer Entschädigung gebunden.
Die Entscheidung macht deutlich, dass bei Ablehnung der Nachbesetzung durch den Zulassungsausschuss zwingend überprüft werden muss, ob im entsprechenden Bescheid eine Entschädigung vorgesehen ist. Ist dies nicht der Fall, muss der Bescheid fristgemäß angefochten werden. Ein späteres Vorgehen gegen die KV ist nach Bestandskraft nicht mehr möglich. Einmal mehr zeigt sich, dass im Nachbesetzungsverfahren strikt zwischen den verschiedenen Akteuren differenziert werden muss.