Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Urteil vom 23.07.2024 (4 U 1610/21) erneut bestätigt, dass die Pflicht zur Aufklärung über eine geplante Behandlungsmaßnahme auch dann greift, wenn sich der Behandler alternativmedizinischer Verfahren bedient. Beabsichtige der Behandler, dem Patienten beispielsweise einer homöopathische Behandlung zu unterziehen, so habe er ihn nicht nur unmissverständlich darüber zu informieren, dass er damit von der „(faktischen) Standardbehandlung der Schulmedizin“ abweiche, sondern auch, warum er dies tut und welche Vor- und Nachteile der Patient hieraus zu erwarten habe. Bei Außenseitermethoden seien besonders strenge Anforderungen an die Aufklärung zu stellen, so dass dem Patienten insbesondere auch hinreichend deutlich werde, dass der empfohlenen Therapie ein wissenschaftlicher Wirksamkeitsnachweis fehle. Auch in prozessualer Hinsicht ist die Entscheidung lesenswert: Das OLG bestätigte erneut, dass der erstmals im Laufe des Berufungsverfahrens erhobene Einwand der hypothetischen Einwilligung verspätet sei.