Der BGH hat mit seinem Urteil vom 02. September 2021 – III ZR 63/20 – entschieden, dass Formulare, die eine ärztliche Aufklärung und die Entscheidung des Patienten, ob er eine angeratene Untersuchung vornehmen lassen will, dokumentieren, grundsätzlich nicht einer Kontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2, §§ 308, 309 BGB unterliegen. Für die ärztliche Aufklärung gelten die durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten eigenständigen Regeln, die auch die Beweisregeln erfassen.