Nicht nur im Rahmen der Rechtswissenschaft kommt es zu unterschiedlichen, widerstreitenden Ansichten, sondern auch in der Medizin. Mit den Auswirkungen derartiger unterschiedlicher Ansichten bei der Therapie einer Epikondylitis humeri radialis (sog. „Tennisellenbogen“) auf die Pflicht zur Aufklärung über Behandlungsalternativen hat sich das OLG Hamm beschäftigt (Urteil vom 15.02.2022, Az. 26 U 21/21).
Das Gericht sieht eine gesteigerte Pflicht zur Aufklärung über Behandlungsalternativen. Die Therapie eines „Tennisellenbogens“ sei seit Jahrzehnten in der medizinischen Wissenschaft umstritten, wobei zum Teil die hier durchgeführte Injektionstherapie präferiert werde, zum Teil aber auch weitere Therapien, wie z.B. konservative Behandlungen durch Ruhigstellung oder medikamentöse Behandlung. Das OLG hielt es für besonders wichtig, dass alle Therapien die Beschwerden zwar teilweise bessern, aber keine Behandlungsmethode mit hinreichender Sicherheit erfolgreich sei. Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Risiken der verschiedenen Therapien sei es erforderlich gewesen, den Patienten über die Möglichkeit der unterschiedlichen Behandlungsoptionen aufzuklären.