Einer ärztlichen computergestützten Dokumentation kann vor Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes im Jahre 2013 Beweiswert zukommen, auch wenn sie keine explizite Sicherung gegen nachträgliche Veränderungen hatte (OLG Jena, Urt. v. 19.11.2024 – AZ 7 U 378/16). Bei derartigen Altfällen gibt es keinen Anlass, wegen des Fehlens einer solchen Absicherung von einem verminderten Beweiswert der Dokumentation auszugehen, da die Verpflichtung nach § 630f Abs. 1 S. 2 f. noch nicht gültig war. Nach der vor dem 26.02.2013 bestehenden Rechtslage war es für das OLG Jena ausreichend, dass der Arzt zur richterlichen Überzeugung darlegt, dass die Dokumentation nicht nachträglich verändert wurde.