Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses vom 07.08.2024 – 3 O 112/20 Ausführungen zur möglichen Befangenheit eines Sachverständigen gemacht: Allein die Tatsache, dass der Sachverständige für eine Klinik tätig war, die zum gleichen deutschlandweit tätigen Klinikkonzern gehöre wie die Beklagte, führe nicht zu einem besonderen Nähe- oder Abhängigkeitsverhältnis und zur Unvoreingenommenheit.