Der BGH hat in einem Urteil vom 10.07.2024 (IV ZR 129/23) die Ausschlussklausel in den Bedingungen einer Auslandsreisekrankenversicherung als unwirksam eingeordnet, die folgenden Wortlaut hatte:
„Keine Leistungspflicht besteht: Bei einem bereits vorher bekannten medizinischen Zustand, der der versicherten Person bekannt war, als sie die Kreditkarte beantragte, bzw. bei der Buchung der Reise, je nachdem, was am kürzesten zurückliegt. Insbesondere, weswegen die versicherte Person:
a) Während der letzten 12 Monate einen Krankenhausaufenthalt hatte.
b) Testergebnisse erwartet oder auf der Warteliste für eine Operation, Konsultation oder Untersuchung steht.
c) Innerhalb der letzten 3 Monate begonnen hat, Medikamente einzunehmen oder die Einnahme geändert oder sich in Behandlung begeben hat.
d) Alle 12 Monate oder häufiger eine medizinische, chirurgische oder psychiatrische Untersuchung benötigt.
e) Die Diagnose „unheilbar“ und/oder „chronisch“ erhalten hat.“
Nach dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners klar darzustellen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne der Klausel nicht hinreichend klar entnehmen, wann die Leistungspflicht der Beklagten ausgeschlossen sein soll. Eine eindeutige Definition, welcher „medizinische Zustand“ zu einem Leistungsausschluss führe, erfolge nicht. Auch die aufgeführten Beispiele seien nicht eindeutig, da sie sich nur teilweise auf schwerwiegende Erkrankungen beziehen. Der Versicherte habe keine Möglichkeit zu erkennen, welche weiteren Erkrankungen, die von keinem der Beispiele erfasst werden, mit diesem in der Weise vergleichbar sind, dass auch sie den Leistungsausschluss auslösen können.