Das Oberlandesgericht Bamberg hat sich mit der Frage beschäftigt, inwieweit die Beweislastumkehr des § 630h Abs. 1 BGB (Vollbeherrschbares Behandlungsrisiko) bei einem begleiteten Spaziergang in einer Tagespflegeeinrichtung anwendbar ist. Wie auch die Vorinstanz (Landgericht Bamberg, Urt. v. 17.08.2022, AZ: 23 O 215/20) verneinte das Oberlandesgericht die Anwendbarkeit der Beweislastumkehr: Bei einem durch einen Mitarbeiter einer Pflegeeinrichtung begleiteten Spaziergang handele es sich nicht um einen vollbeherrschbaren Gefahrenbereich. Vollbeherrschbare Risiken sind dadurch gekennzeichnet dass sie durch den Klinik- oder Praxisbetrieb gesetzt werden und durch dessen behandlungsgemäße Gestaltung ausgeschlossen werden können und müssen. Bei einem Spaziergang in Begleitung einer Pflegekraft werden indessen keine spezifischen Risiken durch den Pflegebetrieb generiert, die durch eine ordnungsgemäße Gestaltung ausgeschlossen werden können und daher auch müssen. Auch durch die Begleitung mit einer Pflegekraft können die typischen Risiken eines Spazierganges nicht vollständig vermieden werden. Zudem setzte sich das Gericht mit der Frage auseinander, ob bei Begleitung einer ungelernten Praktikantin bei einem Spaziergang die Beweislasterleichterung des § 630h Abs. 4 BGB anwendbar sei. War ein Behandelnder für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht befähigt, wird hiernach vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt einer Gesundheitsverletzung ursächlich war. Dies setzt aber nach dem OLG Bamberg voraus, dass die konkrete Tätigkeit tatsächlich eine spezifische Ausbildung erforderlich mache. Dies sei für das begleitete Spazierengehen nicht der Fall.