Das Oberlandesgericht Brandenburg hat die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine Aufklärung über die Behandlungsalternative einer Sectio erneut bestätigt. Ärzte seien danach nicht gehalten, in einer normalen Entbindungssituation, in der die Schnittentbindung medizinisch nicht indiziert und deshalb keine echte Alternative zur vaginalen Geburt ist, ohne besondere Veranlassung die Möglichkeit einer Schnittentbindung zur Sprache zu bringen. Anders liege es nur in dem Fall, dass die Geburt vaginal erfolgt und für das Kind ernstzunehmende Gefahren drohen, daher im Interesse des Kindes gewichtige Gründe für eine Schnittentbindung sprechen und diese unter Berücksichtigung auch der Konstitution und der Befindlichkeit der Mutter in der konkreten Situation eine medizinisch verantwortbare Alternative darstellt. Eine vorgezogene Aufklärung über die unterschiedlichen Risiken und Vorteile der verschiedenen Entbindungsmethoden ist nur dann erforderlich, wenn deutliche Anzeichen dafür bestehen, dass sich der Zustand der Schwangeren bzw. der Geburtsvorgang so entwickeln könne, dass die Schnittentbindung zu einer echten Alternative zur vaginalen Entbindung wird (OLG Brandenburg, Urteil vom 14.03.2024, 12 U 12/23).