Nach einer neuen Entscheidung des BSG kann das abgerechnete Honorar vollständig von einem MVZ durch eine KV zurückgefordert werden, wenn eine Vierteljahresabrechnung vom Geschäftsführer der MVZ-Trägergesellschaft unterschrieben wurde, obwohl die Abrechnungsbestimmungen der KV die Unterschrift des ärztlichen Leiters vorsehen (BSG, Urteil vom 13.12.2023, B 6 KA 15/22 R). Ein Widerspruch zur gesetzlichen Vertretungsbefugnis des GmbH -Geschäftsführers (§ 34 GmbHG) bestehe nicht, da nicht die GmbH-Trägergesellschaft, sondern das zugelassene MVZ selbst für die Abgabe der Sammelerklärung verantwortlich sei.
Um Regresse zu vermeiden, müssen sich die Verantwortlichen des MVZ genau informieren, welche Vorgaben zur Unterschriftsleistung in ihrem KV-Bezirk gelten.