Die ärztliche Dokumentation verfolgt allein den Zweck, die weitere Behandlung durch nachbehandelnde Ärzte zu sichern. Sind Maßnahmen nicht dokumentiert, die für die weitere Behandlung ohnehin nicht maßgeblich sind, folgt aus der fehlenden Dokumentation nicht die Vermutung, dass entsprechende Maßnahmen auch nicht durchgeführt worden sind (§ 630 h Abs. 3 BGB). Diese ständige Rechtsprechung hat das Oberlandesgericht Hamm zuletzt im Rahmen einer Entscheidung vom 06.02.2024 (I-26 U 60/21) bestätigt. Bei einem Operationsbericht sei dabei die Perspektive eines nach einem Schichtwechsel zu dem Patienten gerufenen Arztes einzunehmen. Erlange dieser aus dem Operationsbericht alle zur Weiterbehandlung notwendigen Informationen, sei von einer hinreichenden Dokumentation auszugehen.