Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat entschieden, dass eine Prozesskostenhilfe in einer Arzthaftungsangelegenheit mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt werden kann, wenn zuvor ein selbstständiges Beweisverfahren durchgeführt worden ist, bei welchem durch die Sachverständigen kein Behandlungsfehler festgestellt wurde (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16.05.2023 – 12 W 35/22). Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für eine Klage wegen der seiner Auffassung nach fehlerhaft durchgeführten Behandlung in einer Notaufnahme. Der Sachverständige bestätigte im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens indes keinen Behandlungsfehler. Daraufhin lehnte das Landgericht Neuruppin mit Beschluss vom 05.09.2022 (3 O 97/22) die Gewährung der Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht hatte keinen Erfolg. Die Beweisaufnahme des selbstständigen Beweisverfahrens sei gem. § 493 Abs. 1 ZPO in dem vom Antragsteller beabsichtigten Rechtsstreit zu verwerten, so dass mangels festgestellter Behandlungsfehler der Antrag auf Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückzuweisen sei.