Das OLG Dresden hat mit Hinweisbeschluss vom 06.01.2025 – 4 U 1192/24 ausgeführt, dass in der unmittelbar nach einer Operation eines Hundes übermittelten Sprachnachricht der Tierärztin an die Halterin, dass ihr der letale Ausgang „furchtbar leid tue“ und in der sie ihr das intraoperatives Vorgehen näher erläuterte, ein Anerkenntnis im Rechtssinne gem. § 781 BGB nicht zu sehen ist. Es fehle hierfür bereits an dem Schriftformerfordernis. Aber auch ein formlos mögliches deklaratorisches Schuldanerkenntnis sei nicht gegeben. Aus den Äußerungen sei lediglich ein Bedauern über den Verlauf zu entnehmen, aber nicht das Eingeständnis eines Behandlungsfehlers.