Das Landgericht Landau hat entschieden, dass eine Haftung des öffentlichen Straßenbauträgers für eine Verkehrssicherungspflichtverletzung trotz des Vorliegens eines großen, 4 cm tiefen Schlagloches unter dem Gesichtspunkt des weit überwiegenden Mitverschuldens des Anspruchstellers ausscheiden kann, wenn das entsprechende Schlagloch bei der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt für einen Radfahrer vorab erkennbar gewesen ist (LG Landau, Urteil vom 19.12.2025 - 3 O 186/23).