Das LG Görlitz hat mit Urteil vom 18.3.2022 (5 O 2/21) entschieden, dass aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO ein Anspruch des Patienten auf kostenlose Übermittlung der vollständigen Behandlungsunterlagen „in einem gängigen Format“ folge. Die Entscheidung ergeht in Übereinstimmung mit dem LG Dresden (Urt. v. 29.5.2020 – 6 O 76/20). Demgegenüber hat der österreichische OGH bezüglich der vergleichbaren Regelungslage in Österreich grundsätzlich eine Einschränkung der Unentgeltlichkeit der Erstkopie im Wege der Beschränkung durch Art. 23 Abs. 1 lit e DSGVO bejaht (OGH, Beschluss vom 17.12.2020 – 6 Ob 138/20t). Es ist insoweit noch nicht abschließend geklärt, ob aus der DSGVO ein Anspruch auf kostenlosen Übermittlung der Behandlungsdokumentation folgt, oder es bei der Kostentragungspflicht des in § 630g BGB bleibt.