Im Jahr 2019 hat der BGH seine Rechtsprechung zu „Schockschäden“ auch auf eine fehlerhafte ärztliche Behandlung ausgeweitet (BGH, Urteil vom 21.05.2019 – VI ZR 299/17). Nunmehr hat das Oberlandesgericht Dresden die zum „Schockschaden“ entwickelten Grundsätze auch auf den Bereich einer fehlerhaften pflegerischen Versorgung angewendet (OLG Dresden, Urteil vom 07.11.2023 – 4 U 1217/23). Die Klägerin behauptete, dass sie eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt habe, nachdem es zu einer grob fehlerhaften Pflege der Mutter der Klägerin im beklagten Pflegeheim gekommen sei. Das Oberlandesgericht führte diesbezüglich aus, dass auch beim Vorwurf eines Behandlungsfehlers im Rahmen der pflegerischen Versorgung die Rechtsprechung zum Schockschaden anwendbar sei. Beweiserleichterungen, die bei schweren Behandlungsfehlern eingreifen können, seien zugunsten des nur mittelbar Geschädigten jedoch nicht anwendbar. Den damit weiterhin der Klägerin obliegenden Beweis, dass es gerade durch einen Pflegefehler zur Ausbildung eines „Schockschadens“ gekommen sei, habe die Klägerin nicht erbracht.