Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat sich näher mit den Verkehrssicherungspflichten des Straßenbaulastträgers bei einer Bundesstraße beschäftigt (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 14.11.2023 – 7 U 114/23). Der Kläger verlangte Schadensersatz wegen einer angeblichen Verkehrssicherungspflichtverletzung im Bereich einer Bundesstraße, nachdem er mit seinem Motorrad durch ein ca. 4 bis 8 cm tiefes Schlagloch gefahren ist und hierbei sein Motorrad beschädigte. Ein solches 4 bis 8 cm tiefes Schlagloch stellt indes nach der Entscheidung des Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle dar. Eine Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers in Form einer Reparaturpflicht bestehe ohne Hinzutreten weiterer Umstände bei einem Schlagloch in der Straße regelmäßig erst, wenn bei einer verkehrspflichtigen Straße dieses eine Tiefe von mindestens 15 cm aufweist. Mangels Verstoßes gegen eine Amtspflicht habe der Kläger keinen Anspruch aus § 834 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG.