Den Nachweis für eine ordnungsgemäße Aufklärung muss die Behandlerseite erbringen. Allerdings fordert die Rechtsprechung nicht, dass sich Behandler an das konkrete Aufklärungsgespräch erinnern, vielmehr reicht es aus, wenn die Darstellung der allgemeinen Aufklärungspraxis in sich schlüssig erbracht wird. Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 15.03.2022 - 4 U 1972/21 diese Rechtsprechung auch auf die Zeugenvernehmung Medizinischer Fachangestellter zur ärztlichen Aufklärungspraxis angewendet. Die Zeugin hatte eine Vielzahl der durchgeführten Aufklärungsgespräche persönlich miterlebt und konnte dementsprechend die ständige Aufklärungspraxis schildern, ohne sich aber an das konkrete Aufklärungsgespräch erinnern zu können. Dies reichte aus Sicht des OLG zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung aus. Zugleich verwies das OLG darauf, dass der verwendete Aufklärungsbogen sowohl in positiver als auch in negativer Hinsicht Indiz für den Inhalt des Aufklärungsgespräches ist.