Die Verjährung beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruchsteller Kenntnis von den Ansprüchen erlangt hat (§ 199 BGB). Das OLG Dresden hat nunmehr im Rahmen eines Hinweisbeschlusses klargestellt, dass von einer derartigen Kenntnis auszugehen ist, wenn sich der Patient bereits während der laufenden Behandlung gegen ärztliche Zwangsmaßnahmen (erfolglos) gerichtlich gewehrt hat. Die gerichtliche Anfechtung einer medizinischen Zwangsmaßnahme durch den Patienten lasse regelmäßig den Schluss auf eine für die Erhebung einer Feststellungsklage ausreichende Kenntnis von deren (potenzieller) Rechtswidrigkeit zu.