Bei Verwendung einer handelsüblichen, farblich markierten Kabelbrücke auf einem öffentlichen Gehweg bedarf es nach einer Entscheidung des Landgerichtes Magdeburg keiner zusätzlichen Kenntlichmachung der Gefahrenstelle (LG Magdeburg, Urteil vom 16.10.2023 – 10 O 313/23). Der Kläger war auf dem Weg zu einer öffentlichen Veranstaltung über eine entsprechende Kabelbrücke mit seinem Fahrrad gestürzt und erlitt unter anderem eine Humeruskopffraktur. Bei Anwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt sei die durch die Kabelbrücke entstehende Gefährdung indes hinreichend für den Kläger erkennbar gewesen, so dass insgesamt keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht anzunehmen sei.