Der BGH hat entschieden, dass ein „Kaufvertrag über den Patientenstamm“ mit dem Regelungsinhalt, dass der Patientenstamm einer privat- und vertragszahnärztlichen Praxis an einen anderen Zahnarzt erfolgen soll, nichtig ist (BGH, Beschluss v. 19.11.2021, VIII ZR 362/19).
Eine solche vertragliche Regelung verstoße bereits gegen die berufsrechtliche Regelung des maßgeblichen § 8 Abs. 5 BO (Bayern). Nach dieser Vorschrift ist es dem Zahnarzt nicht gestattet, für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt oder eine sonstige wirtschaftliche Vergünstigung zu fordern. In der Überleitung der Patientenkartei gegen Entgelt liegt nach Ansicht des BGH ein Verstoß gegen diese Vorschrift vor. Die Entscheidung zeigt eindrücklich, dass es im Rahmen von Praxisübergaben auf den konkreten Regelungsinhalt des Übernahmevertrages ankommt. Angesichts der ähnlichen Regelung des § 299a StGB sind auch strafrechtliche Risiken im Rahmen der Beratung zu berücksichtigen. Zugleich bestätigte der BGH seine bisherige Rechtsprechung dahingehend, dass die Berufsordnungen der Landesärztekammern als gesetzliche Verbote auch im Rahmen des Zivilrechtes jedenfalls bei Verträgen zwischen Ärzten zu beachten ist.