Das OLG Dresden hat sich in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 09.05.2022 – 4 U 2562/21) mit der Frage beschäftigt, ob bei einer zahnärztlichen Behandlung ein Behandlungsfehler allein daraus abgeleitet werden kann, dass der eingebrachte Zahnersatz nicht auf Anhieb „sitzt“. Dabei bestätigte das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen, bisherigen Rechtsprechung, dass ein solcher Behandlungsfehler im Rahmen einer zahnprothetischen Versorgung nicht unmittelbar anzunehmen ist. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass die Eingliederung von Zahnersatz ein mehrstufiger Prozess ist, der erforderlich mache, unter Umständen Anpassungsmaßnahmen vorzunehmen, bei denen der Patient auch mitwirken muss. Die überzeugend begründete Entscheidung fügt sich in die diesbezügliche Rechtsprechung ein (Vgl. etwa OLG Oldenburg, Urteil vom 11.02.1997, 5 U 164/96).