Nachdem zuletzt der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.02.2023 (VI ZR 295/20) seine bisherige – strenge – Rechtsprechung zur sogenannten „Kind als Schaden“-Rechtsprechung bestätigt hat, hat nunmehr das Oberlandesgericht Hamm näher zu den Voraussetzungen an einem schlüssigen Klägervortrag in dieser Prozesskonstellation ausgeführt (Beschluss vom 23.08.2023, 3 U 54/23). Die Klägerin warf den Ärzten vor, eine pränataldiagnostische Untersuchung sei fehlerhaft erfolgt, sodass eine Spätabtreibung unterblieben ist. Das OLG wies – übereinstimmend mit dem erstinstanzlich befassten Landgericht Münster – die Klage ab. Es oblige der Klägerseite nachzuweisen, dass im Falle der ordnungsgemäßen Befunderhebung tatsächlich ein rechtmäßiger Schwangerschaftsabbruch durchgeführt worden wäre. Auch wenn die medizinisch-soziale Indikation nach § 218 Abs. 2 StGB kein pathologisches Geschehen voraussetze, bedürfe es zumindest einer Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, die als so schwerwiegend anzusehen ist, dass sie unter Berücksichtigung des Lebensrechtes des Kindes der Schwangeren nicht mehr zugemutet werden könne. Dies sei seitens der Klägerin jedoch nicht schlüssig dargelegt worden. Vielmehr erschöpfe sich der klägerische Vortrag in allgemeinen Behauptungen dazu, dass die Klägerin befürchtet habe, die Verantwortung und Sorge für das möglicherweise behinderte Kind nicht übernehmen zu können, verbunden mit einer schwerwiegenden Beschränkung ihres beruflichen und privaten Lebensglückes. Dies sei in der Pauschalität schon im Ansatz nicht geeignet, die strengen Voraussetzungen für eine medizinisch-soziale Indikationsstellung im Hinblick auf die konkrete Situation der Klägerin nach § 218 Abs. 2 StGB zu begründen.