Kommt es zu einem Schadensfall durch einen Hund, trägt der Anspruchssteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Anspruchsgegner Halter im Sinne des § 833 Satz 1 BGB oder Tieraufseher im Sinne des § 834 Satz 1 BGB ist. Zum Nachweis der Tieraufsehereigenschaft reicht es nicht aus, dass Zeugen den Anspruchsgegner bereits mehrfach beim Ausführen des Hundes beobachtet haben. Vielmehr ist erforderlich, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anspruchsgegner die Aufsicht über den Hund durch (stillschweigenden) Vertrag übernommen hat und es sich nicht nur um bloße Gefälligkeiten gehandelt hat, wie das LG Koblenz in einem Hinweisbeschluss ausführte (LG Koblenz, Beschluss vom 21.01.2025, Az. 13 S 45/24).