Das Oberlandesgericht Bremen (Urteil vom 15.11.2023 – 1 U 15/23) hat sich mit den Verkehrssicherungspflichten eines Vermieters für E-Scooter im sogenannten Free-Floating-Modell, einem Modell ohne festen Vermietungsstandort beschäftigt. Zwar sei der Betreiber grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Der Vermieter von E-Rollern genüge aber grundsätzlich seinen Verkehrssicherungspflichten bezüglich der Art und Weise des Aufstellens der E-Roller, wenn er die hierzu ergangenen Bestimmungen der behördlichen Sondernutzungserlaubnis beachtet. Eine über die Bestimmungen der behördlichen Sondernutzungserlaubnis hinausgehende Verpflichtung des Vermieters von E-Rollern, diese so aufzustellen, dass jedes erdenkliche Schadensszenario ausgeschlossen ist, bestehe nicht. Auch komme keine Gefährdungshaftung nach § 7 StVG in Betracht, da diese nach § 8 Nr. 1 StVG ausgeschlossen sei.
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