Teilweise sehen die Heilberufsgesetze der Bundesländer vor, dass die Landesärztekammern im Interesse des Gemeinwohls die Patientenakten ihrer niedergelassenen Kammermitglieder „in Obhut“ nehmen können, sofern die Aufbewahrung und die Gestattung der Einsichtnahme durch die Patienten nicht durch niedergelassene Kammermitglieder gewährleistet ist. Ein niedergelassener Arzt, der aufgrund einer Erkrankung seine Praxis aufgegeben hat und nunmehr unter Betreuung steht, forderte die zuständige Ärztekammer zur Übernahme der Behandlungsunterlagen auf, was diese ablehnte. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem OVG Greifswald (Beschluss vom 05.02.2024 – 2 M 337/23) keinen Erfolg: Die Pflicht der Landesärztekammer zur Übernahme der Behandlungsdokumentation sei subsidiär. Vielmehr sei es Aufgabe des Praxisnachfolgers oder der Betreuerin, die Aufbewahrungspflicht zukünftig zu wahren sowie die Einsichtnahme durch Patienten zu gewährleisten. Es sei daher nicht rechtswidrig gewesen, dass die Kammer die Übernahme der Behandlungsdokumentation abgelehnt habe. Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass niedergelassene Ärzte für den Fall der plötzlichen Erkrankung hinreichende Vorsorge dafür treffen sollten, um den Erhalt und ggf. die Abwicklung der Praxis sicherzustellen.