Das Landgericht Dortmund hat sich in einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung näher mit der Beweislastverteilung bei unzureichender Aufklärung über Behandlungsalternativen beschäftigt (Landgericht Dortmund, Urt. v. 26.10.2023, Az. 12 O 251/16). Der Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung obliege zwar der Behandlerseite, dennoch habe der Patient zu beweisen, dass im Falle einer unzureichenden Aufklärung ein Schaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch die (rechtswidrige) Behandlung eingetreten ist. Es bestehe kein Grund dafür, den Arzt bei Verletzung einer ärztlichen Aufklärungspflicht im Hinblick auf die Schadenskausalität beweismäßig schlechter zu stellen, als bei einem Behandlungsfehler. Eine unterlassene Aufklärung über Behandlungsalternativen sei nur dann kausal, wenn pflichtgemäßes Handeln den Eintritt des Schadens verhindert hätte. Insoweit müsse der Patient nachweisen, dass die später aufgetretenen Beschwerden ausgeblieben wären, wenn sich der Patient bei Aufklärung über die Behandlungsalternative für diese entschieden hätte. Im konkreten Fall, in dem es um die Aufklärung über die Behandlungsalternativen zwischen Versteifungsoperation und Bandscheibenprothese ging, sei eben jener Beweis vom Kläger nicht erbracht worden.