Das Oberlandesgericht Dresden (Urt. v. 25.07.2023 – 4 U 659/23) stellte einmal mehr klar, dass es sich bei dem Vorwurf der Verletzung einer Pflicht zur therapeutischen Sicherungsaufklärung um den Vorwurf eines Behandlungsfehlers handelt, der durch den Patienten zu beweisen ist. Im Jahre 2019 wurde dem Kläger die Gallenblase entfernt und ein Stent gelegt. Bei der geplanten Wiedervorstellung des Klägers im Jahr 2020 zum Wechsel des Stents wurde dieser nicht aufgefunden. Der Kläger warf den behandelnden Ärzten vor, ihn nicht darüber informiert zu haben, dass der Stent sich gelöst habe und damit die zwingende Erforderlichkeit bestehe, sich im Falle von Beschwerden umgehend wiedervorzustellen. Hierbei handelt es sich nach Auffassung des Oberlandesgerichts um den Vorwurf einer unzureichenden therapeutischen Information nach § 630c BGB, die vom Kläger zu beweisen ist. Den entsprechenden Beweis habe der Kläger nicht gebracht, da er im Berufungsverfahren diesbezüglich kein Beweisangebot unterbreitet hat. Die Tatsache, dass die Durchführung der therapeutischen Information sich nicht aus der Behandlungsdokumentation ergebe, führe nicht zu einer Beweislastumkehr nach § 630h Abs. 3 BGB, da es sich nicht um eine dokumentationspflichtige Maßnahme handele.